Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 100 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 100 Küchen, Speise- und Vorratsräume


§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Schiffe müssen in der Regel mindestens einen vom Schlafraum getrennten Raum besitzen, der als Aufenthaltsraum und Küche oder Wohnküche dient.

(2) Küchen und Wohnküchen müssen eingerichtet sein mit

a)
einem Kochgerät,

b)
einem Spülbecken mit Abfluß,

c)
einer Installation für die Versorgung mit Trinkwasser,

d)
einem der Besatzungsstärke entsprechend großen Kühlschrank,

e)
der notwendigen Anzahl von Schränken oder Regalen.

(3) Die Speiseräume der Wohnküchen müssen für die Zahl der Besatzungsmitglieder, die sie normalerweise gleichzeitig benutzen, ausreichen. Die Sitzbreite darf nicht weniger als 0,60 m betragen.

(4) Die Speiseräume und Wohnküchen müssen mit einer ausreichenden Zahl von Tischen und Sitzen mit Rücklehne ausgestattet sein.

(5) Auf Schiffen mit ständiger Besatzung müssen Kühlschränke und Vorratsräume für die Aufbewahrung von Lebensmitteln vorhanden sein. Die Vorratsräume müssen trocken gehalten und gut belüftet werden können. Die Vorratsräume müssen in einem einwandfreien hygienischen Zustand gehalten werden können. Die Kühlschränke und Kühlräume müssen von innen geöffnet werden können, selbst wenn sie von außen geschlossen worden sind.

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Zitierungen von § 100 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 BinSchUO Allgemeines
... des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Die Wohnungen müssen den §§ 92 bis 102 entsprechen. (4) Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle ... sichergestellt sind. (5) Die §§ 93 und 98 Abs. 2 sowie die §§ 99, 100 und 101 gelten nicht für Wohnungen, die nur von Besatzungsmitgliedern benutzt werden, die ...


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