(1) Die Arbeitsplätze müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
(2) Ein- und Ausgänge sowie Gänge, die Höhenunterschiede von mehr als 0,50 m aufweisen, müssen mit geeigneten Treppen, Leitern, Wandsprossen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein. Wenn der Höhenunterschied bei ständig besetzten Arbeitsplätzen mehr als 1,00 m beträgt, sind Treppen vorzusehen.
(3) Die Notausgänge müssen besonders gekennzeichnet sein.
(4) Anzahl, Konstruktion und Abmessungen der Ausgänge einschließlich der Notausgänge müssen dem Zweck und der Größe der Räume entsprechen.