(1) Arbeitsplätze müssen so groß sein, daß jedes dort beschäftigte Besatzungsmitglied genügend Bewegungsfreiheit hat.
(2) Ständig besetzte Arbeitsplätze müssen so groß sein, daß folgendes gewährleistet wird:
- a)
- ein Nettoluftvolumen von mindestens 7,00 cbm, ausgenommen für Steuerhäuser auf Schiffen mit einer Länge von weniger als 40 m;
- b)
- eine freie Bodenfläche und eine ausreichende Höhe an jedem Arbeitsplatz, die genügend Bewegungsfreiheit für die Bedienung und Kontrolle sowie die laufenden Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten bieten.
(3) Die lichte Breite des Gangbords muß mindestens 0,60 m betragen. An Pollern kann dieses Maß unterschritten werden.