(1) Fußböden und Wegerungen der Arbeitsplätze im Schiffsinnern, die Oberflächen der Arbeitsplätze an Deck sowie die Gangflächen müssen dauerhaft ausgeführt sowie rutsch- und sturzsicher sein.
(2) Öffnungen in den Decks oder Böden müssen im geöffneten Zustand gegen Sturzgefahr gesichert sein.
(3) Fußböden, Decksoberflächen, Wegerungen, Wände und Decken müssen so ausgeführt sein, daß sie gereinigt werden können.
(4) Fenster und Oberlichter müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß sie gefahrlos betätigt und gereinigt werden können.