(1) Nach Möglichkeit müssen Arbeitsräume selbst bei geschlossenen Türen eine ausreichende natürliche Beleuchtung haben. Ständig besetzte Arbeitsplätze müssen direkte Sicht nach draußen bieten, wenn die Erfordernisse des Betriebs oder der Bauart dies ermöglichen.
(2) Die künstliche Beleuchtung muß so angeordnet sein, daß eine Blendung ausgeschlossen ist.
(3) Die Lichtschalter für die Arbeitsräume müssen an leicht erreichbaren Stellen in Türnähe installiert sein.