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§ 112 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 112 Allgemeines



(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muß, bestimmt sich nach den §§ 113 bis 123 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in das Attest, das Fährzeugnis oder in die Bescheinigung über die Besatzung (Anlage 7) eingetragen. Eintragungen in mehrere dieser Urkunden sind zulässig. Der Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster kann an Stelle der Besatzung nach dieser Verordnung die Besatzung nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung wählen. In diesem Fall müssen alle Bestimmungen des Kapitels 23 mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:

a)
Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschiffahrt.

b)
Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muß, genügt eine entsprechende Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066).

Die Eintragung der Besatzung nach Kapitel 23 in eine der in Satz 1 genannten Urkunden ist nicht erforderlich.

(2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, sowie für Fähren gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 23.14 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.

(3) Für die Besatzung nach den §§ 113 bis 123 gilt § 23.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.

(4) (weggefallen)

(5) Die Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.

(6) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es die Umstände erfordern, beim Betrieb des Wasserfahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.

(7) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter zehn Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Besatzung sein.

(8) Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen.



 

Zitierungen von § 112 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BinSchUO Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (vom 08.11.2006)
... 2 muß die Besatzung nach Zahl und Zusammensetzung entweder 1. den §§ 112 bis 123 genügen und in der Bescheinigung über die Besatzung (Anlage 7) oder  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV)
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.09.2022 BGBl. I S. 1499
§ 7 DonauSchPV Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften
... auf der Grundlage amtlicher Zeugnisse auszustellen sind." b) § 112 Abs. 3 wird aufgehoben. c) § 127 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:  ...