Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 130 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 130 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 1988 treten außer Kraft

1.
die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 59) einschließlich ihrer Anlage 1 – Besatzungsvorschrift für die Binnenschifffahrt –, die unter der Bezeichnung „Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" als Verordnung vom 18. Juli 1956 (BGBl. I S. 769) erlassen und durch § 11.04 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Januar 1977 zuletzt geändert worden ist,

2.
die Verordnung über die Untersuchung der Donauschiffe vom 23. August 1958 (Verkehrsblatt S. 579), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1975 (Verkehrsblatt S. 345),

3.
die Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über den Verkehr mit Fahrgastschiffen auf der Lahn vom 20. Juli 1983 (Verkehrsblatt S. 345) und

4.
die Verordnung über Schallsignalanlagen, Radargeräte und Kompasse der Binnenschiffe auf bestimmten Seeschiffahrtsstraßen vom 30. Mai 1986 (Verkehrsblatt S. 376).

(3) Soweit eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach bisherigem Recht für ein Güterschiff, ein Schleppboot oder ein Schubboot nach dem 31. Dezember 1984 im Anschluß an eine Erstuntersuchung erteilt oder nach dem 31. Dezember 1985 im Anschluß an eine Nachuntersuchung erteilt oder verlängert worden ist, wird sie auf Antrag in das entsprechende Gemeinschaftszeugnis umgetauscht, sofern die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt waren. Sofern auch die Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erfüllt waren, wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung auf Antrag in ein Schiffsattest und ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis umgetauscht.



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