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§ 3 - EG-Beitreibungsgesetz (EG-BeitrG)

neugefasst durch B. v. 03.05.2003 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Geltung ab 18.08.1979; FNA: 610-1-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Auskünfte und Zustellungen



(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (ersuchende Behörde) kann die Vollstreckungsbehörde alle Auskünfte zur Vorbereitung der Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung einholen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen.

(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit nicht dadurch

1.
ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder

2.
die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Bundes oder eines Landes verletzt werden würde.

(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.



 

Zitierungen von § 3 EG-BeitrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EG-BeitrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-BeitrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EG-BeitrG Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit (vom 01.01.2008)
... Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat.  ...