(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (ersuchende Behörde) kann die Vollstreckungsbehörde alle Auskünfte zur Vorbereitung der Vollstreckung nach den Vorschriften der
Abgabenordnung einholen, wenn die Voraussetzungen des §
4 Abs. 1 vorliegen.
(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit nicht dadurch
- 1.
- ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder
- 2.
- die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Bundes oder eines Landes verletzt werden würde.
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.