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§ 10 - Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin (ÜDolmPrV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1004; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 806-21-7-75 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsvorschriften



Vor dem 1. Juni 2004 begonnene und nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren werden nach den bisher geltenden Regelungen über die Prüfungen zum Dolmetscher und Übersetzer für Englisch, Dolmetscher und/oder Übersetzer, Übersetzer, Übersetzer für Handelsenglisch, Übersetzer für Handelsfranzösisch, Wirtschaftsübersetzer und Wirtschaftsdolmetscher, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2006, zu Ende geführt.

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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ÜDolmPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜDolmPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ÜDolmPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur ...