§ 10 Übergangsvorschriften
Vor dem 1. Juni 2004 begonnene und nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren werden nach den bisher geltenden Regelungen über die Prüfungen zum Dolmetscher und Übersetzer für Englisch, Dolmetscher und/oder Übersetzer, Übersetzer, Übersetzer für Handelsenglisch, Übersetzer für Handelsfranzösisch, Wirtschaftsübersetzer und Wirtschaftsdolmetscher, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2006, zu Ende geführt.
interne Verweise§ 1 ÜDolmPrV Ziel der Prüfung ... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur ...
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