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§ 3 - Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG)
G. v. 06.05.1994
BGBl. I S. 990
; zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 12.12.2019
BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1991; FNA: X-23-1
Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
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Die Unterstützung besteht aus laufenden und einmaligen Zahlungen.
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