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§ 10 - Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG)

§ 10 Schlußbestimmungen, Inkrafttreten



(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen sich die laufenden Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie folgt:

Zum 30. Juni 2011 wird der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens abgesenkt um 20 vom Hundert festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 nach § 144 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bemessen und nach § 150 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch angepasst.

(3) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34), die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, außer Kraft mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchstabe a. Diese Vorschrift gilt bis zu ihrem Zeitablauf weiter.



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Frühere Fassungen von § 10 UntAbschlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 5 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
aktuellvor 01.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 UntAbschlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 UntAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UntAbschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 6 BVGuaÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... durch die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz" ersetzt. (10) § 10 Absatz 1 des Unterstützungsabschlussgesetzes vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das durch ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 5 SozERG Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes
... und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 ...