Änderung § 15 BBergG vom 23.12.2025

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§ 15 BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 15 BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Beteiligung anderer Behörden


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört.

(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.





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