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Änderung § 57k BBergG vom 21.10.2026

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§ 57k BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2026 geltenden Fassung
§ 57k BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57k Überwachungsauflagen, Umweltinspektionen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die zuständige Behörde stellt zur regelmäßigen Überwachung von Betrieben, die nach § 57f errichtet oder geführt werden, Überwachungspläne und Überwachungsprogramme auf. 2 § 52 Absatz 1b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. 3 Die Häufigkeit der wiederkehrenden Überwachung nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU wird von der zuständigen Behörde für Betriebe, die nach den Maßgaben des § 57f errichtet und geführt werden, im Rahmen der Zulassung festgelegt.

(2) Der Überwachungsplan, die Bewertung der Umweltrisiken, die Benachrichtigung des Unternehmers und die Veröffentlichung der Ergebnisse der Umweltinspektionen durch die zuständige Behörde richten sich nach den Maßgaben des Artikels 23 der Richtlinie 2010/75/EU.