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Änderung § 57l BBergG vom 21.10.2026

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§ 57l BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2026 geltenden Fassung
§ 57l BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57l Grenzüberschreitende Auswirkungen


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(1) 1 Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben, die nach § 57f zugelassen werden, sind die Vorschriften des Teils 5 Abschnitt 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 sind die Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen in dem jeweiligen zentralen Internetportal nach § 59 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden.

(2) 1 Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 76 Absatz 1 bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. 2 Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Bezeichnung des für den betreffenden Betrieb maßgeblichen BVT-Merkblatts.

(4) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit auch Aktualisierungen von Genehmigungen von Behörden anderer Staaten nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich.