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Änderung § 57l BBergG vom 21.10.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 RL-2024/1785-UG am 21. Oktober 2026 und Änderungshistorie des BBergGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 57l BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2026 geltenden Fassung | § 57l BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 57l (neu) | (Text neue Fassung)§ 57l Grenzüberschreitende Auswirkungen |
(1) 1 Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben, die nach § 57f zugelassen werden, sind die Vorschriften des Teils 5 Abschnitt 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 sind die Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen in dem jeweiligen zentralen Internetportal nach § 59 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden. (2) 1 Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 76 Absatz 1 bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. 2 Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen. (3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Bezeichnung des für den betreffenden Betrieb maßgeblichen BVT-Merkblatts. (4) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit auch Aktualisierungen von Genehmigungen von Behörden anderer Staaten nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich. |
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