Dritter Abschnitt - Bundesberggesetz (BBergG)

G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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Dritter Teil Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung
Dritter Abschnitt Verbote und Beschränkungen
§ 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen
§ 49 Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer

Dritter Teil Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung

Dritter Abschnitt Verbote und Beschränkungen

§ 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen


§ 48 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. 2Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) 1In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 2Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. 3Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. 4§ 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. 5Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. 6Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften G. v. 23. Mai 2017 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 29. November 2017

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§ 49 Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer



Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie

1.
den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen,

2.
das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,

3.
die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessen

4.
die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen

beeinträchtigt.



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