Eingangsformel - Schuldverschreibungsverordnung (SchuV)

V. v. 21.06.1995 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 30.06.1995; FNA: III-19-6-2-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Abs. 8 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:



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