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Änderung § 8 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung vom 01.05.2014

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 oder § 7 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne
des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1a einen Tierseuchenerreger oder

2. entgegen
§ 4a Abs. 1 einen Impfstoff oder eine Antigenpräparation

verbringt
oder einführt.

(Text neue Fassung)

Nach § 31 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1a oder § 4a Absatz 1 einen Tierseuchenerreger, einen Impfstoff oder eine Antigenpräparation verbringt oder einführt oder

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 3, § 3 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 2
oder Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Satz 2 erster Halbsatz zuwiderhandelt.