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§ 5 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (PrKultbG k.a.Abk.)

§ 5



Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat; ihm obliegt die Leitung der Stiftung;

2.
der Präsident; er hat die Beschlüsse des Stiftungsrats auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen;

3.
der Beirat; er hat den Stiftungsrat und den Präsidenten zu beraten.

 
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