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§ 6 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung (PrKultbG k.a.Abk.)

§ 6



Der Stiftungsrat besteht aus Vertretern des Bundes und der in der Satzung zu bezeichnenden Länder. Das Nähere regelt die Satzung.

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