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Änderung § 13 vom 12.02.2009

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 59 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

(1) Die Beamten der Stiftung sind mittelbare Bundesbeamte.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beamten der Stiftung sind Bundesbeamte.

(2) Der Präsident und sein ständiger Vertreter sind, wenn sie nicht mit dem Ziele der Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit berufen oder durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt werden, auf die Dauer von zwölf Jahren zu berufen; Wiederernennung ist zulässig. Werden sie auf Zeit ernannt, so finden auf sie die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien begründet ist, für den Präsidenten und seinen ständigen Vertreter der Vorsitzende des Stiftungsrats, für die übrigen Beamten der Präsident.