Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
| |

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Pflanzgut von Rebe: Ruten, grüne Triebe, Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben;

2.
Ruten: einjährige Triebe;

3.
grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;

4.
Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;

5.
veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Verwendung als Unterlage bestimmt sind;

6.
Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;

7.
Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur wurzelechten Pflanzung oder zur Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;

8.
Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist;

9.
Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;

10.
Kartonagereben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in Kartonagen oder kartonageähnlichen Behältnissen kultiviert werden und in diesen zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen;

11.
Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edelreisern, veredelungsfähigen Unterlagsreben oder Blindholz bestimmte Bestände von Reben;

12.
Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben oder Pfropfreben bestimmte Bestände von Reben;

13.
Vermehrungsfläche: Fläche, auf der ein Mutterrebenbestand oder eine Rebschule angelegt ist;

14.
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei

a)
Basispflanzgut weiß,

b)
Zertifiziertem Pflanzgut blau,

c)
Standardpflanzgut dunkelgelb,

d)
Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen;

15.
Bezugsnummer der Partie:

a)
bei Pflanzgut von Rebe außer Wurzelreben und Pfropfreben, die vorgeschriebene Anerkennungsnummer,

b)
bei Wurzelreben und Pfropfreben die vom Erzeuger verwendete Nummer der Partie (Seriennummer);

16.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.





 

Frühere Fassungen von § 2 Rebenpflanzgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
aktuell vorher 14.07.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
vom 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
aktuellvor 14.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Rebenpflanzgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RebPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebPflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 RebPflV Bescheid (vom 14.07.2006)
... die Sortenbezeichnung sowie die Bezeichnung des Klones, 4. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1), 5. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche, ...
§ 15 RebPflV Rücknahme der Anerkennung
... Besitzer des Pflanzgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe der Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1), der Sortenbezeichnung und der Bezeichnung des Klones sowie der Anerkennungsnummer oder ...
§ 21 RebPflV Abgabe in kleinen Mengen (vom 27.03.2010)
... bei der Übergabe schriftlich angegeben werden: 1. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1), 2. die Kategorie, 3. die Sortenbezeichnung, 4. die ...
§ 22 RebPflV Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen (vom 14.07.2006)
...  1. Name und Anschrift des Absenders; 2. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1); 3. die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des Klones sowie 4. ...
Anlage 4 RebPflV (zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4) Angaben auf dem Etikett (vom 01.12.2020)
... Betriebsnummer des Erzeugers 1.5 „Vitis L." 1.6 Pflanzgutart ( § 2 Nr. 1 ) 1.7 Kategorie 1.8 Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ... für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.) 1.9 Bezugsnummer der Partie ( § 2 Nr. 15 ) 1.10 Inhalt (Stückzahl) 1.11 Länge - nur bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2647
Artikel 1 3. RebPflVÄndV
... 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Gestattung des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV
... vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 7 werden durch folgende Nummern 1 ... des Erzeugers 1.5 „Vitis L." 1.6 Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1) 1.7 Kategorie 1.8 Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei ... die Unterlage und das Edelreis erforderlich.) 1.9 Bezugsnummer der Partie (§ 2 Nr. 15) 1.10 Inhalt (Stückzahl) 1.11 Länge - nur bei ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 4 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein ...