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Artikel 4 - Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung (2. SaatGRuAGOZVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. Dezember 2020 RebPflV § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 17a (neu), § 18, § 20, § 23, § 24, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 4

Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

2.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 2.2" durch die Angabe „Nummer 2.3.2" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 2.3" durch die Angabe „Nummer 2.3.3" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2.4" durch die Angabe „Nummer 2.3.4" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 2.5" durch die Angabe „Nummer 2.4.2 Buchstabe c" ersetzt.

3.
Dem § 5 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Vor der Besichtigung eines Rebenbestandes nach § 7 Absatz 1, für dessen Aufwuchs die Anerkennung erstmals beantragt wird, ist der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die die in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c genannten Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. Die für die Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in der Regel in der zweiten Hälfte des der Pflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. Die zuständige Behörde oder Stelle des Pflanzenschutzdienstes kann von der Untersuchung von Bodenproben bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen absehen, wenn auf der Fläche in den fünf der Nutzung zu Vermehrungszwecken vorangegangenen Jahren nachweislich ausschließlich Pflanzen angebaut worden sind, die keine gemeinsamen Wirte sind für virusübertragende Nematoden und für Viren, die diesen Nematoden jeweils entsprechen. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein.

(4) Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder zuständigen Stelle des Pflanzenschutzdienstes ist auch erforderlich für die Vermehrungsflächen, auf denen Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben erzeugt wird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt des Aufwuchses der erstmaligen Vermehrung des Pflanzgutes der Zierreben oder Tafeltrauben nicht älter als fünf Jahre sein. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

4.
In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Rebenbestand" die Wörter „, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs," eingefügt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

6.
In § 8 Satz 2 werden die Wörter „Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen" durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren" ersetzt und das Wort „Virosen" im letzten Satzteil wird durch das Wort „Viren" ersetzt.

7.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Pflanzenpass

(1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:

1.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,

2.
die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und

3.
die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Standardpflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.

(2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.

(3) Ein Pflanzenpass ist auch Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben. Das Pflanzgut muss hinsichtlich des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 aufgeführten RNQPs die an Standardpflanzgut gestellten Anforderungen erfüllen. Beim Inverkehrbringen ist dieses Pflanzgut mit einem Pflanzenpass zu kennzeichnen, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält. Sofern in einem Unternehmen oder auf Produktionsstätten sowohl anerkanntes Pflanzgut als auch Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben hergestellt oder vermehrt wird, ist der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde auszustellen."

8.
In § 18 Absatz 1 werden die Wörter „außerhalb der EG" durch die Wörter „außerhalb der EU" ersetzt.

9.
§ 20 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden."

10.
§ 23 wird aufgehoben.

11.
Der bisherige § 24 wird § 23.

12.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1.4 angefügt:

„1.4
Die in dieser Anlage vorgesehenen visuellen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen werden jeweils in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima- und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der relevanten RNQPs durchgeführt."

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
RNQPs

2.1
Die nachfolgend genannten RNQPs sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.4 entsprechend zu berücksichtigen:

a)
Insekten: Viteus vitifoliae Fitch

b)
Bakterien: Xylophilus ampelinus Willems et al.

c)
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen:

aa)
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

bb)
Arabis mosaic virus

cc)
Grapevine fanleaf virus

dd)
Grapevine leafroll associated virus 1

ee)
Grapevine leafroll associated virus 3

ff)
Grapevine fleck virus (nur bei Unterlagsreben)

2.2 Visuelle Kontrollen bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut

 
Die für die Erzeugung der genannten Pflanzgutkategorien bestimmten Mutterrebenbestände und Rebschulen werden mindestens jährlich einer amtlichen Bestandsbesichtigung aller Pflanzen auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 genannten RNQPs unterzogen.

2.3
Beprobung und Untersuchung

2.3.1
Die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 müssen vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände vorliegen.

2.3.2 Vorstufenpflanzgut

 
In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ff genannten Viren beprobt und untersucht. Dabei ist ein Verfahren mit Indikatorpflanzen oder ein gleichwertiges international anerkanntes Testverfahren anzuwenden. Die Beprobung und Untersuchung im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren sind alle fünf Jahre zu wiederholen.

2.3.3
Basispflanzgut

In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei sechs Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle sechs Jahre zu wiederholen.

2.3.4
Zertifiziertes Pflanzgut

In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen wird ein repräsentativer Anteil der Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle zehn Jahre zu wiederholen.

2.4
Anforderungen an die Rebenbestände hinsichtlich der unter Nummer 2.1 genannten RNQPs

2.4.1
Bestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut

a)
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

aa)
Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., oder

bb)
während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Vermehrungsbestände keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. gefunden oder

cc)
alle Reben, die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, wurden bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut entfernt, für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut zumindest von der Vermehrung ausgeschlossen und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, wurde die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

b)
Xylophilus ampelinus Willems et al.

aa)
Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., oder

bb)
während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Vermehrungsbestände keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. gefunden oder

cc)
alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, wurden entfernt und es werden geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt und Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, werden nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid behandelt, um sicherzustellen, dass sie frei von Xylophilus ampelinus Willems et al. sind, und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Xylophilus ampelinus Willems et al.

c)
Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3

aa)
An Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut wurden keine Symptome eines Befalls mit den genannten Viren festgestellt und befallene Pflanzen wurden entfernt und vernichtet und bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut weisen nicht mehr als 5 v. H. der Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren auf und die befallenen Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen oder

bb)
alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, sowie das Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapevine leafroll associated Virus 1 und Grapevine leafroll associated Virus 3 sind.

d)
Viteus vitifoliae Fitch

aa)
Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae Fitch sind, oder

bb)
Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch sind, oder

cc)
alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut sowie das Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten und während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurde an den Reben kein Befall mit Viteus vitifoliae Fitch festgestellt und wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist.

2.4.2
Bestände zur Erzeugung von Standardpflanzgut

a)
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe a gelten entsprechend.

b)
Xylophilus ampelinus Willems et al.

Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe b gelten entsprechend.

c)
Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3

Bei Mutterbeständen für die Erzeugung von Standardpflanzgut dürfen nicht mehr als 10 v. H. der Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren aufweisen und die befallenen Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen.

d)
Viteus vitifoliae Fitch

aa)
Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae Fitch sind, oder

bb)
Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch sind, oder

cc)
wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist."

13.
Anlage 2 Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:

„1.4
Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (entsprechend Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

1.4.1
Das Pflanzgut muss frei sein von Xylophilus ampelinus Willems et al., Arabis mosaic virus, Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3.

1.4.2
Nicht veredeltes Pflanzgut muss frei sein von Viteus vitifoliae Fitch. Veredeltes Pflanzgut muss praktisch frei sein von Viteus vitifoliae Fitch im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Vorstufenpflanzgut von Unterlagen muss zusätzlich frei sein von Grapevine fleck virus.

1.4.3
Das Pflanzgut muss außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind."

14.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:

„(zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4)".

b)
In Nummer 1.1 wird das Wort „EG-Norm" durch das Wort „EU-Norm" ersetzt.

c)
Nach Nummer 3.2.1 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Kennzeichnung mit einem Pflanzenpass

Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben."