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Anlage 1 - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1) Anforderungen an den Rebenbestand



1 Allgemeines

1.1
Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.

1.2
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt.

1.3
Die Gründe für die durch Virusbefall oder andere Einwirkungen verursachten Fehlstellen sind von demjenigen, in dessen Betrieb die Prüfung stattfindet, in den Aufzeichnungen über die Rebenbestände vermerkt worden.

1.4
Die in dieser Anlage vorgesehenen visuellen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen werden jeweils in der am besten geeigneten Jahreszeit unter Berücksichtigung von Klima- und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der relevanten RNQPs durchgeführt.

2. RNQPs

2.1
Die nachfolgend genannten RNQPs sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.4 entsprechend zu berücksichtigen:

a)
Insekten: Viteus vitifoliae Fitch

b)
Bakterien: Xylophilus ampelinus Willems et al.

c)
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen:

aa)
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

bb)
Arabis mosaic virus

cc)
Grapevine fanleaf virus

dd)
Grapevine leafroll associated virus 1

ee)
Grapevine leafroll associated virus 3

ff)
Grapevine fleck virus (nur bei Unterlagsreben)

2.2 Visuelle Kontrollen bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut

 
Die für die Erzeugung der genannten Pflanzgutkategorien bestimmten Mutterrebenbestände und Rebschulen werden mindestens jährlich einer amtlichen Bestandsbesichtigung aller Pflanzen auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 genannten RNQPs unterzogen.

2.3
Beprobung und Untersuchung

2.3.1
Die Ergebnisse der Beprobung und Untersuchung nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 müssen vor einer Anerkennung der betreffenden Mutterrebenbestände vorliegen.

2.3.2 Vorstufenpflanzgut

 
In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ff genannten Viren beprobt und untersucht. Dabei ist ein Verfahren mit Indikatorpflanzen oder ein gleichwertiges international anerkanntes Testverfahren anzuwenden. Die Beprobung und Untersuchung im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren sind alle fünf Jahre zu wiederholen.

2.3.3
Basispflanzgut

In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen werden alle Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei sechs Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle sechs Jahre zu wiederholen.

2.3.4
Zertifiziertes Pflanzgut

In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen wird ein repräsentativer Anteil der Reben im Hinblick auf das Vorhandensein der in Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren beprobt und untersucht. Die Beprobung und Untersuchung beginnen bei zehn Jahre alten Mutterrebenbeständen und sind alle zehn Jahre zu wiederholen.

2.4
Anforderungen an die Rebenbestände hinsichtlich der unter Nummer 2.1 genannten RNQPs

2.4.1
Bestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut

a)
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

aa)
Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al., oder

bb)
während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Vermehrungsbestände keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. gefunden oder

cc)
alle Reben, die Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweisen, wurden bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut entfernt, für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut zumindest von der Vermehrung ausgeschlossen und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. aufweist, wurde die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

b)
Xylophilus ampelinus Willems et al.

aa)
Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von Xylophilus ampelinus Willems et al., oder

bb)
während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden an Reben der Vermehrungsbestände keine Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. gefunden oder

cc)
alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, wurden entfernt und es werden geeignete Hygienemaßnahmen durchgeführt und Reben auf der Vermehrungsfläche, die Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweisen, werden nach dem Rebschnitt mit einem Bakterizid behandelt, um sicherzustellen, dass sie frei von Xylophilus ampelinus Willems et al. sind, und bei dem zum Inverkehrbringen bestimmten Pflanzgut, das Symptome von Xylophilus ampelinus Willems et al. aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei ist von Xylophilus ampelinus Willems et al.

c)
Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3

aa)
An Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut wurden keine Symptome eines Befalls mit den genannten Viren festgestellt und befallene Pflanzen wurden entfernt und vernichtet und bei Mutterrebenbeständen für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut weisen nicht mehr als 5 v. H. der Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren auf und die befallenen Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen oder

bb)
alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut, sowie das Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapevine leafroll associated Virus 1 und Grapevine leafroll associated Virus 3 sind.

d)
Viteus vitifoliae Fitch

aa)
Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae Fitch sind, oder

bb)
Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch sind, oder

cc)
alle Reben der Mutterrebenbestände für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut sowie das Vorstufenpflanzgut selbst werden in insektensicheren Einrichtungen gehalten und während der gesamten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurde an den Reben kein Befall mit Viteus vitifoliae Fitch festgestellt und wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist.

2.4.2
Bestände zur Erzeugung von Standardpflanzgut

a)
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe a gelten entsprechend.

b)
Xylophilus ampelinus Willems et al.

Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 Buchstabe b gelten entsprechend.

c)
Arabis mosaic virus, Grapevine fanleaf virus, Grapevine leafroll associated virus 1, Grapevine leafroll associated virus 3

Bei Mutterbeständen für die Erzeugung von Standardpflanzgut dürfen nicht mehr als 10 v. H. der Reben Symptome eines Befalls mit den genannten Viren aufweisen und die befallenen Reben wurden von der Vermehrung ausgeschlossen.

d)
Viteus vitifoliae Fitch

aa)
Die Vermehrungsbestände liegen in Gebieten, die bekanntermaßen frei von Viteus vitifoliae Fitch sind, oder

bb)
Reben werden auf Unterlagen gepfropft, die widerstandsfähig gegen Viteus vitifoliae Fitch sind, oder

cc)
wenn zum Inverkehrbringen bestimmtes Pflanzgut Symptome von Viteus vitifoliae Fitch aufweist, wird die gesamte Pflanzgutpartie einer Begasung oder Warmwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gemäß den EPPO-Protokollen oder anderen international anerkannten Protokollen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Pflanzgut frei von Viteus vitifoliae Fitch ist.

3 Mutterrebenbestände

3.1
Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.

3.2
Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten als für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.

4 Rebschulen

4.1
Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand beträgt 3 Meter.

4.2
Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer Sorten zu trennen. Anfang und Ende des Bestandes jeder Sorte und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kombination, sind kenntlich zu machen.

5 Topfreben und Kartonagereben

Das Pflanzgut muss deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 Rebenpflanzgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
aktuell vorher 14.07.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
vom 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
aktuellvor 14.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 Rebenpflanzgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 RebPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebPflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 RebPflV Antrag (vom 01.12.2020)
... dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und b) bei dem die in Anlage 1 Nummer 2.3.2 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut vorgeschriebene ... dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und b) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.3.3 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Basispflanzgut vorgeschriebene Prüfung ... Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, bei dem die in Anlage 1 Nummer 2.3.4 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut vorgeschriebene ... Anforderungen erfüllt; 4. bei Standardpflanzgut, dass der Rebenbestand die in Anlage 1 Nummer 2.4.2 Buchstabe c genannten Anforderungen erfüllt. (4) Erwächst ein Rebenbestand aus ...
§ 5 RebPflV Anforderungen an die Vermehrungsfläche (vom 01.12.2020)
... der Bescheinigung muss hervorgehen, dass in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die die in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c genannten Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. Die ...
§ 6 RebPflV Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes (vom 01.12.2020)
... einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs, ergeben sich aus Anlage 1 . Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. ...
§ 8 RebPflV Mängel des Rebenbestandes (vom 01.12.2020)
... Werden Rebschulen, in denen äußere Anzeichen des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren festgestellt worden sind, einer Nachbesichtigung unterzogen, muss für das ...
§ 17a RebPflV Pflanzenpass (vom 01.12.2020)
... von Zierreben und Tafeltrauben. Das Pflanzgut muss hinsichtlich des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 aufgeführten RNQPs die an Standardpflanzgut gestellten Anforderungen erfüllen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2647
Artikel 1 3. RebPflVÄndV
... 4 wird angefügt: „4. bei Standardpflanzgut, dass der Rebenbestand die in Anlage 1 Nummer 2.5 genannten Anforderungen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV
... Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und b) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.2 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut vorgeschriebene ... Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und b) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.3 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Basispflanzgut vorgeschriebene ... der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.4 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut ... „Werden Rebschulen, in denen äußere Anzeichen des Befalls mit den in Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen festgestellt worden sind, einer Nachbesichtigung ... a und b erfüllt. (2) Abweichend von § 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 dürfen die am 14. Juli 2005 bereits bestehenden Mutterrebenbestände zur Erzeugung ... 4 in ihrer bis zum 13. Juli 2006 geltenden Fassung enthält." 19. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1) ... enthält." 19. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1) Anforderungen an den Rebenbestand 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 4 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... der Bescheinigung muss hervorgehen, dass in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die die in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c genannten Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind. Die für die ... bisherige Absatz 5 wird aufgehoben. 6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „ Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen" durch die Wörter „Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c ... „Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen" durch die Wörter „ Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren" ersetzt und das Wort „Virosen" im letzten Satzteil wird durch das ... Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben. Das Pflanzgut muss hinsichtlich des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 aufgeführten RNQPs die an Standardpflanzgut gestellten Anforderungen erfüllen. Beim ... § 23 wird aufgehoben. 11. Der bisherige § 24 wird § 23. 12. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1.4 ...