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Änderung § 23 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) (aufgehoben)

(2) Die Anerkennungsstelle kann zulassen, daß die Bestandsbesichtigung auf Vermehrungsflächen, für deren Aufwuchs die Anerkennung bis zum 31. Dezember 1992 erstmalig beantragt wird, auch ohne den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Nachweis durchgeführt wird.

(3) Der Aufwuchs von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Pflanzgut der Ertragsrebensorte Müllerrebe und der Unterlagsrebensorte Riparia x Rupestris 3309 Couderc darf bis zum 31. Mai 1993, Pfropfreben mit diesen Sorten dürfen, wenn es sich um eine Kombination von anerkanntem Edelreis und anerkannter Unterlage handelt, die nicht dem § 12 Abs. 3 entspricht, bis zum 30. April 1995 als Standardpflanzgut anerkannt werden. Sind bei der Erzeugung von Pflanzgut dieser Sorten, dessen Anerkennung als Zertifiziertes Pflanzgut beantragt war, die in Anlage 1 festgesetzten Anforderungen für Zertifiziertes Pflanzgut nicht erfüllt, so wird das Pflanzgut auf Antrag als Standardpflanzgut anerkannt, wenn es die Anforderungen für Standardpflanzgut erfüllt. Pfropfreben, die unter Verwendung von Standardpflanzgut hergestellt werden, werden in die Kategorie Standardpflanzgut eingestuft.

(4) Die nach § 17 Abs. 3 zulässige Kennzeichnung darf bis zum 30. Juni 1995 auch vorgenommen werden, wenn die Prüfung von Ausgangspflanzen durch eine Stelle durchgeführt worden ist, die von der Anerkennungsstelle nachträglich hierfür benannt worden ist.

(5) Pfropfreben, deren Edelreis als Basispflanzgut und deren Unterlage als Zertifiziertes Pflanzgut anerkannt war, dürfen bis zum 1. Januar 1997 in die Kategorie Basispflanzgut eingestuft werden.

(6) Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Basispflanzgut, deren Anerkennung bis zum 31. Dezember 1996 erstmals beantragt wird, brauchen nicht mit Vorstufenpflanzgut erstellt zu sein, das bei einer Prüfung nach § 17 Abs. 3 einen Befall mit den dort genannten Viruskrankheiten nicht hat erkennen lassen. Basispflanzgut aus solchen Vermehrungsanlagen darf bis zum 31. März 2002 anerkannt werden.

(7) (aufgehoben)



 

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