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Änderung § 5 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche


(Text alte Fassung)

(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn

1. die Vermehrungsfläche eines Mutterrebenbestandes mindestens 0,125 Hektar groß ist und

2.
der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen läßt.

(2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist.

(3) Die
Vermehrungsflächen sind zu kennzeichnen und von anderen Rebenbeständen deutlich abzugrenzen.

(Text neue Fassung)

(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt.

(2) Die Vermehrungsflächen sind zu kennzeichnen und von anderen Rebenbeständen abzugrenzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)