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Änderung § 6 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes


(Text alte Fassung)

Die Anforderungen an den Rebenbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. Für Vorstufenpflanzgut gelten die Anforderungen für Basispflanzgut entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die Anforderungen an den Rebenbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)