§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Mängel des Rebenbestandes | |
(Text alte Fassung) 1 Soweit Mängel des Rebenbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. 2 Sie wird jedoch nicht durchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die durch das Pflanzgut übertragen werden können. | (Text neue Fassung) 1 Soweit Mängel des Rebenbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens zehn Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. 2 Werden Rebschulen, in denen äußere Anzeichen des Befalls mit den in Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen festgestellt worden sind, einer Nachbesichtigung unterzogen, muss für das Bestehen der Nachbesichtigung unter Anwendung eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Virosen nicht mehr nachweisbar sind. |