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Änderung § 8 Rebenpflanzgutverordnung vom 01.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Mängel des Rebenbestandes


(Text alte Fassung)

1 Soweit Mängel des Rebenbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens zehn Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. 2 Werden Rebschulen, in denen äußere Anzeichen des Befalls mit den in Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen festgestellt worden sind, einer Nachbesichtigung unterzogen, muss für das Bestehen der Nachbesichtigung unter Anwendung eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Virosen nicht mehr nachweisbar sind.

(Text neue Fassung)

1 Soweit Mängel des Rebenbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens zehn Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. 2 Werden Rebschulen, in denen äußere Anzeichen des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Viren festgestellt worden sind, einer Nachbesichtigung unterzogen, muss für das Bestehen der Nachbesichtigung unter Anwendung eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Viren nicht mehr nachweisbar sind.

(heute geltende Fassung)