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Änderung § 23 Rebenpflanzgutverordnung vom 01.12.2020

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 reicht es bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 aus, wenn der Antragsteller erklärt, dass der Rebenbestand aus Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, das, ohne anerkannt zu sein, die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt.

(2) Abweichend von § 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 dürfen die am 14. Juli 2005 bereits bestehenden Mutterrebenbestände zur Erzeugung von

1. Vorstufen- und Basispflanzgut bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 keine schädlichen Virosen, insbesondere keine Reisigkrankheit oder Blattrollkrankheit aufweisen,

2. Zertifiziertem Pflanzgut bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2012 keine Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, enthalten.

(3) Pfropfreben, die aus einer Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut bestehen, dürfen abweichend von § 12 Abs. 3 Nr. 2 bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2010 als Vorstufenvermehrungsgut eingestuft werden.

(4) Abweichend von § 17 Abs. 2 und von § 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 4, dürfen Packungen oder Bündel von Pflanzgut von Rebe bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit einem Etikett versehen sein, das die Angaben nach Anlage 4 in ihrer bis zum 13. Juli 2006 geltenden Fassung enthält.



 
(heute geltende Fassung) 

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