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Änderung Anlage 4 Rebenpflanzgutverordnung vom 01.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
Anlage 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 4) Angaben auf dem Etikett


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4) Angaben auf dem Etikett


(Textabschnitt unverändert)

1 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 'EG-Norm'



1.1 'EU-Norm'

1.2 Erzeugerland

1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.4 Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers

1.5 'Vitis L.'

1.6 Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)

1.7 Kategorie

1.8 Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.)

1.9 Bezugsnummer der Partie (§ 2 Nr. 15)

1.10 Inhalt (Stückzahl)

1.11 Länge - nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben

1.12 Erntejahr (bei Edelreisern und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzelreben das letzte Rebschuljahr)

2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut

2.1 Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12

2.2 'Vorstufenpflanzgut'

3 Kleine Mengen

3.1 Mehr als ein Stück

3.1.1 Angaben nach Nummer 1

3.2 Nur ein Stück

3.2.1 Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8

vorherige Änderung

 


4. Kennzeichnung mit einem Pflanzenpass

Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben.

(heute geltende Fassung)