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§ 3 - Orthopädieschuhmachermeisterverordnung (OrthSchMstrVO)

V. v. 21.07.1983 BGBl. I S. 946; aufgehoben durch § 11 V. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1096
Geltung ab 01.02.1984; FNA: 7110-3-76 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachfolgenden Arbeiten auszuführen:

1.
Entwerfen, Anfertigen und Anpassen eines Paars orthopädischer Schuhe mit Bettungs- und Korrekturelementen unter Berücksichtigung von Biomechanik, Lotaufbau und Bodentechnik,

2.
Entwerfen, Anfertigen und Anpassen eines Innenschuhs mit Bettungs- und Korrekturelementen unter Berücksichtigung von Biomechanik, Lotaufbau und Bodentechnik mit paariger Schuhversorgung.

(2) Die zur Meisterprüfungsarbeit erforderlichen Paßteile sind nach Weisung des Prüfungsausschusses selbst anzufertigen. Halbfertigerzeugnisse dürfen nur mit Zustimmung des Prüfungsausschusses verwendet werden. Die fertigen Arbeiten sind dem Prüfungsausschuß am Patienten vorzuführen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
die Leisten,

2.
die Farbtrittspuren mit Profilzeichnungen,

3.
der Positivabdruck aus Gips oder anderen Werkstoffen,

4.
der Befund über den zu versorgenden Fall unter Berücksichtigung der ärztlichen Verordnung,

5.
die erforderlichen Modelle und Konstruktionszeichnungen,

6.
die Kostenberechnung der Meisterprüfungsarbeit.

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Zitierungen von § 3 OrthSchMstrVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 OrthSchMstrVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthSchMstrVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 OrthSchMstrVO Arbeitsproben
...  Herauslösen von Nagelteilen. (2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, ist als weitere Arbeitsprobe eine der nachstehenden Arbeiten ... eine mechanisch wirksame Bandage. (3) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, ist als weitere Arbeitsprobe eine der nachstehenden Arbeiten ...