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2. Abschnitt - Orthopädieschuhmachermeisterverordnung (OrthSchMstrVO)

V. v. 21.07.1983 BGBl. I S. 946; aufgehoben durch § 11 V. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1096
Geltung ab 01.02.1984; FNA: 7110-3-76 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und zwei Arbeitsproben auszuführen.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als sieben, die beiden Arbeitsproben sollen nicht länger als insgesamt zwei Arbeitstage dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in jeder der beiden Arbeitsproben. Innerhalb der Meisterprüfungsarbeit müssen Paßform und Funktion des Heil- und Hilfsmittels ebenfalls mit mindestens ausreichend bewertet sein.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachfolgenden Arbeiten auszuführen:

1.
Entwerfen, Anfertigen und Anpassen eines Paars orthopädischer Schuhe mit Bettungs- und Korrekturelementen unter Berücksichtigung von Biomechanik, Lotaufbau und Bodentechnik,

2.
Entwerfen, Anfertigen und Anpassen eines Innenschuhs mit Bettungs- und Korrekturelementen unter Berücksichtigung von Biomechanik, Lotaufbau und Bodentechnik mit paariger Schuhversorgung.

(2) Die zur Meisterprüfungsarbeit erforderlichen Paßteile sind nach Weisung des Prüfungsausschusses selbst anzufertigen. Halbfertigerzeugnisse dürfen nur mit Zustimmung des Prüfungsausschusses verwendet werden. Die fertigen Arbeiten sind dem Prüfungsausschuß am Patienten vorzuführen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
die Leisten,

2.
die Farbtrittspuren mit Profilzeichnungen,

3.
der Positivabdruck aus Gips oder anderen Werkstoffen,

4.
der Befund über den zu versorgenden Fall unter Berücksichtigung der ärztlichen Verordnung,

5.
die erforderlichen Modelle und Konstruktionszeichnungen,

6.
die Kostenberechnung der Meisterprüfungsarbeit.


§ 4 Arbeitsproben



(1) Als eine der beiden Arbeitsproben sind drei der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:

1.
Beraten nach ärztlicher Diagnose,

2.
Abtragen von Hornhaut und Hühneraugen,

3.
Entfernen des Kerns von Dornenschwielen und Hühneraugen,

4.
Beseitigen von Nagelveränderungen durch Fräsen, Schneiden und Schleifen,

5.
Herauslösen von Nagelteilen.

(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, ist als weitere Arbeitsprobe eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
ein Vorfußersatz in Hartschaum-Gießharz-Technik mit Arbeitszeichnung,

2.
ein Paar Einlagen nach Gipsabdruck,

3.
eine Dreibackeneinlage im Tiefziehverfahren,

4.
eine Lähmungsmanschette,

5.
eine Knöchelstütze,

6.
eine mechanisch wirksame Bandage.

(3) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, ist als weitere Arbeitsprobe eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
ein Leisten aus Holz nach Gipsabdruck oder Trittspur,

2.
ein Verkürzungsausgleich mit einer Höhe von mehr als 5 cm,

3.
ein Schaft über einen vorgegebenen Leisten,

4.
eine orthopädische Zurichtung am Konfektionsschuh.

(4) In den Arbeitsproben sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Ermitteln von Beinlängen- und Fußlängendifferenzen,

b)
Berechnen des Volumens chemischer Werkstoffe;

2.
Technisches Zeichnen:

a)
Anfertigen von Werkzeichnungen, Skizzen, Modell- und Profilzeichnungen,

b)
Anfertigen von Schaftgrundmodellen nach Winkelsystem oder Kopierverfahren;

3.
Fachtechnologie:

a)
Wirkungsweise der Heil- und Hilfsmittel,

b)
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,

c)
Psychologie des Gehbehinderten,

d)
Biomechanik,

e)
Anwendung der Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

f)
Hygiene, Sterilisation, Anti- und Asepsis sowie Verhütung und Entstehung der Infektion,

g)
berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

h)
Liefervereinbarungen und berufsbezogene Vorschriften des Sozial- und des Gesundheitsrechts,

i)
Wirkungsweise der ärztlich verordneten Therapie,

k)
Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen sind, sowie von Fußpflegemitteln;

4.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere von Leder, Kunststoffen, Holz, Metallen und Textilien;

5.
Werkzeug- und Maschinenkunde:

a)
Handwerkzeuge, Beschneid- und Egalisiermaschinen,

b)
Heißluft- und Mischgeräte,

c)
Schleif-, Fräs- und Ausputzmaschinen,

d)
Nähmaschinen für Ober- und Bodenleder;

6.
Kalkulation:

Grundberechnungen für die Angebotskalkulation; Preisermittlung nach Positionsliste.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 6.