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§ 1 - Orthopädieschuhmachermeisterverordnung (OrthSchMstrVO)

V. v. 21.07.1983 BGBl. I S. 946; aufgehoben durch § 11 V. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1096
Geltung ab 01.02.1984; FNA: 7110-3-76 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf, Anfertigung, Anpassung und Instandsetzung von orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln, insbesondere von

a)
Orthopädieschuhen, Innenschuhen, Fußergänzungen, Fußbettungen und Einlagen,

b)
mechanisch wirksamen Bandagen, Fußkorrektur- und Schuheinbauelementen sowie

c)
Abwicklungshilfen, Feststellungs- und Entlastungselementen,

für den Fuß und den Unterschenkel, soweit es für die Versorgung des Fußes erforderlich ist,

2.
Ausführung orthopädischer Zurichtungen am Konfektionsschuh,

3.
Auswahl und Anpassung therapeutischer Fertig- und Halbfertigartikel,

4.
Ausführung medizinischer Fußpflege,

5.
Anfertigung und Instandsetzung von Schuhwerk aller Art.

(2) Dem Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Anatomie, der Physiologie und der Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,

2.
Kenntnisse der Psychologie des Gehbehinderten,

3.
Kenntnisse der Biomechanik,

4.
Kenntnisse der Wirkungsweise der Heil- und Hilfsmittel,

5.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,

6.
Kenntnisse der Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

7.
Kenntnisse der Hygiene, Sterilisation, Anti- und Asepsis sowie über Verhütung und Entstehung der Infektion,

8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

9.
Kenntnisse der Liefervereinbarungen und der berufsbezogenen Vorschriften des Sozial- und des Gesundheitsrechts,

10.
Kenntnisse über Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen sind, sowie von Fußpflegemitteln,

11.
Kenntnisse der Wirkungsweise der ärztlich verordneten Therapie,

12.
Auswählen der orthopädischen Heil- und Hilfsmittel nach ärztlicher Verordnung,

13.
Auswerten von Trittspuren und Profilzeichnungen,

14.
Anfertigen von Gipsmodellen,

15.
Entwerfen und kosmetisches Gestalten der orthopädischen Heil- und Hilfsmittel,

16.
Anfertigen von Konstruktionszeichnungen,

17.
Be- und Verarbeiten von Leder, Kunststoffen, Holz, Metallen, Textilien und sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,

18.
Anfertigen und Anpassen der orthopädischen Heil- und Hilfsmittel,

19.
Beurteilen, Pflegen und Behandeln von Haut- und Nagelschäden, erforderlichenfalls nach ärztlicher Verordnung,

20.
Anfertigen, Anpassen und Anbringen von Nagelersatz und -spangen,

21.
Anfertigen, Anpassen und Anbringen von Druckschutz- und Entlastungs-Orthesen sowie Auswählen und Anpassen von Druckschutz- und Entlastungspolstern,

22.
Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.