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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister (BauMaschMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.01.1985 BGBl. I S. 177; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-7-28 Berufliche Bildung
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§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 9 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 9 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BauMaschMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauMaschMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BauMaschMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 9 BauMaschMeistPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren ...
Anlage 2 BauMaschMeistPrV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6 , 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 9 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister
... gewichtet." 4. § 6 wird aufgehoben. 5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Anrechnung anderer ... Bestehens der anderen Prüfung erfolgt." 6. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert: In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ... folgt geändert: In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7 " durch die Angabe „nach § 6" ersetzt. 7. Der bisherige § 9 ...