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§ 3 - Modellbauer-Ausbildungsverordnung (ModellBAusbV)

V. v. 22.12.1988 BGBl. I 1989 S. 32; aufgehoben durch § 16 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-38 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

6.
Handhaben von Werkzeugen, Bedienen und Warten von Geräten und Maschinen,

7.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

8.
Be- und Verarbeiten von Metallen,

9.
Bearbeiten von Kunststoffen,

10.
Verarbeiten von Kunstharzen,

11.
Verwenden von Hilfsstoffen,

12.
Anwenden von Meßtechniken,

13.
Herstellen und Instandhalten von Modellen,

14.
Herstellen und Behandeln von Oberflächen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Produktionsmodellbau:

a)
Herstellen von Gießereimodellen,

b)
Herstellen von Dauerformen,

c)
Herstellen von Karosseriemodellen,

d)
Entwickeln von Produktionsmodellen;

2.
in der Fachrichtung Anschauungsmodellbau:

a)
Lesen und Anfertigen von Plänen,

b)
Be- und Verarbeiten von spezifischen Werkstoffen,

c)
Herstellen von Anschauungsmodellen,

d)
Gestalten von Anschauungsmodellen.

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Zitierungen von § 3 ModellBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ModellBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ModellBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ModellBAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...