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§ 16 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin (TechnModellbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187, 2888 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 233
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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§ 16 Außerkrafttreten


§ 16 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 1. August 2009 ModellBAusbV ModellBMechAusbV mWv. 1. August 2027 TechnModellbAusbV offen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.





 

Frühere Fassungen von § 16 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.08.2026Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung der Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer und zur Technischen Modellbauerin
vom 04.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 233

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.