(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung des §
4 Abs. 2 auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstaben d bis i, laufender Nummer 7 Buchstabe i, laufender Nummer 8 Buchstaben e und f, laufender Nummer 9 Buchstabe f und laufender Nummer 10 Buchstaben a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen eines Werkstückes aus Vollhölzern, Holzwerkstoffen, Metallen oder Kunststoffen von Hand.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Unfallverhütung, Arbeitssicherheit,
- 2.
- Werkzeuge,
- 3.
- Werkstoffe,
- 4.
- berufsbezogenes Rechnen,
- 5.
- berufsbezogenes Zeichnen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.