Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind insbesondere für den Ausbildungsberuf Modellbauer/Modellbauerin, sind vorbehaltlich des §
10 nicht mehr anzuwenden.