§ 6 DirektZahlVerpflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 6 DirektZahlVerpflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 104 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Verkündung von Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ | (Text neue Fassung) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. |