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Änderung § 2 SolBerV vom 07.03.2008

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§ 2 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung
§ 2 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Einzubeziehende Unternehmen


(Text alte Fassung)

Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 und unter Einbeziehung

1. des beteiligten Erstversicherungsunternehmens,

2. der verbundenen Unternehmen des beteiligten Erstversicherungsunternehmens,

3. der beteiligten Unternehmen des beteiligten Erstversicherungsunternehmens,

4. der verbundenen Unternehmen von beteiligten Unternehmen des beteiligten Erstversicherungsunternehmens

(Text neue Fassung)

Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 und unter Einbeziehung

1. des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,

2. der verbundenen Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,

3. der beteiligten Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,

4. der verbundenen Unternehmen von beteiligten Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens

zu berechnen.