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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (2. SolBerVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268 (Nr. 7); Geltung ab 07.03.2008
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2008 SolBerV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 21

Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 2006 (BGBl. I S. 562), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung nach § 104g Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

(Solvabilitätsbereinigungs-VerordnungSolBerV)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des ersten und des zweiten Abschnitts wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter „Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland" ersetzt.

b)
In den Angaben zu den §§ 9 und 10 sowie zu den §§ 17 und 18 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.

c)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Zeitliche Anwendung".

3.
In der Überschrift des ersten Abschnitts wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland" ersetzt.

4.
In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmens" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.

5.
In § 2 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmens" jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.

6.
In § 3 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" sowie das Wort „Erstversicherungsunternehmens" jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.

7.
In § 4 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" sowie das Wort „Erstversicherungsunternehmens" jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.

8.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1, 3 und 4 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" und das Wort „Erstversicherungsunternehmens" jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.

b)
Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Hält ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt. Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft von Null angesetzt.

(6) Von der Summe der in die Berechnung einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen

1.
Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, an Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,

2.
Forderungen aus Genussrechten und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit denen zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe ist.

Ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688) einbezogen wird. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen nur vorübergehend hält, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten Positionen die Berechnungsmethoden 1, 2 oder 3 entsprechend angewendet werden, die in Anhang I Abschnitt II der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/ EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) genannt sind (Alternativrechnung). Eine Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufriedenstellend sind. Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden."

9.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen

1.
eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz im Inland handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder

2.
einer Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt und dieses verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sowie die Versicherungs-Holdinggesellschaft in die Berechnung einbezogen werden.

(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen."

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.

10.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 und 3 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" sowie das Wort „Erstversicherungsunternehmens" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Verbundene Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und verbundene Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens wie verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland behandelt. Unterliegt jedoch das verbundene Unternehmen in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Zulassungspflicht und bestehen dort mit den Regelungen des § 53c Abs. 2 oder des § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Anforderungen an die Solvabilität, können die in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geltenden Solvabilitätsanforderungen und die zu ihrer Erfüllung zulässigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden. Unterliegen in dem betreffenden Drittstaat nur Erstversicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, kann bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens das verbundene Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der zulässigen Eigenmittel und der Solvabilitätsspanne wie ein Erstversicherungsunternehmen des Drittstaates behandelt werden."

11.
In § 8 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.

12.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an den Solvabilitätsspannen seiner verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend den bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsätzen der Beteiligung berechnet werden."

c)
In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" sowie die Wörter „beteiligten Erstversicherungsunternehmens" durch die Wörter „beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.

13.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „beteiligte Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „beteiligte Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" und die Wörter „verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die bereinigte Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens an den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hinzugerechnet wird. Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil an den errechneten Solvabilitätsspannen der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates abgezogen."

e)
In Absatz 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter „oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.

14.
In der Überschrift des zweiten Abschnitts wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland" ersetzt.

15.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Einzubeziehende Unternehmen

Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung

1.
des Tochterversicherungsunternehmens,

2.
der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen

zu berechnen."

16.
Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:

„§ 12 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel

Bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird der Buchwert von Vermögensgegenständen

1.
der betroffenen Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem seiner verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen,

2.
eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens der betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen,

3.
eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens der betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in anderen verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieses Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dieses Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen,

nicht berücksichtigt. § 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 13 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

Bei der Berechnung werden die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen

1.
der Versicherungs-Holdinggesellschaft, dem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und einem verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2.
einem verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieses Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dieses Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

stammen, nicht berücksichtigt. § 4 Satz 2 gilt entsprechend."

17.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt, die Wörter „des Rückversicherungsunternehmens oder" gestrichen und nach den Wörtern „des Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter „oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmens" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sowohl unmittelbares Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochterunternehmen einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines anderen Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines anderen Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutterunternehmen untereinander entweder unmittelbare Mutterunternehmen oder unmittelbare Tochterunternehmen sind."

c)
Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ein Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 gilt;".

18.
In § 15 werden die Wörter „eines Erstversicherungsunternehmens" durch die Wörter „eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens", die Wörter „im Inland zugelassenen Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland" und die Wörter „Vertragsstaat zugelassenen Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Vertragsstaat zugelassenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt sowie in den Nummern 2 und 3 die Wörter „desselben Rückversicherungsunternehmens oder" gestrichen und jeweils nach den Wörtern „eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter „oder desselben Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.

19.
In § 16 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.

20.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus dem der Beteiligung entsprechenden jeweiligen Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens entsprechend dem bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsatz der Beteiligung berechnet werden."

c)
In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

21.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die bereinigte Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens hinzugerechnet wird. Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens abgezogen."

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

22.
In § 19 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmens" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.

23.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Zeitliche Anwendung

Die Verordnung findet in der vorliegenden Fassung erstmals Anwendung auf die nach dem 31. Dezember 2006 beginnenden Geschäftsjahre."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. SolBerVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SolBerVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 5 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt ...