Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 SolBerV vom 07.03.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 SolBerV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SolBerVÄndV am 7. März 2008 und Änderungshistorie der SolBerV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung
§ 9 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erstversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses


(Text neue Fassung)

§ 9 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses


(Textabschnitt unverändert)

(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden

1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung

auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt und berechnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne des beteiligten Erstversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an den Solvabilitätsspannen seiner verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend den bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsätzen der Beteiligung berechnet werden.



(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an den Solvabilitätsspannen seiner verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend den bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsätzen der Beteiligung berechnet werden.

(3) Die bereinigte Solvabilität ist die Differenz zwischen den nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Eigenmitteln und der nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 errechneten Solvabilitätsspanne.

(4) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität ist unabhängig von dem verwendeten konsolidierten Abschluss insbesondere sicherzustellen, dass

vorherige Änderung

1. durch Ergänzungsrechnungen alle verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des beteiligten Erstversicherungsunternehmens, die entgegen § 2 nicht in dem konsolidierten Abschluss berücksichtigt werden, in die Berechnung einbezogen werden,



1. durch Ergänzungsrechnungen alle verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, die entgegen § 2 nicht in dem konsolidierten Abschluss berücksichtigt werden, in die Berechnung einbezogen werden,

2. die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (§ 3) sowie aus Gegenfinanzierung stammende Eigenmittel (§ 4) auch dann herauszurechnen sind, wenn dies nicht bereits in dem konsolidierten Abschluss geschehen ist und

3. die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 5 Abs. 3 berücksichtigt werden.

(5) (aufgehoben)



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)