Änderung § 16 SolBerV vom 07.03.2008

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§ 16 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung
§ 16 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Berechnungsebene


(Text alte Fassung)

Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erstversicherungsunternehmen auf der Ebene seines Mutterunternehmens berechnet.

(Text neue Fassung)

Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf der Ebene seines Mutterunternehmens berechnet.




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