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Änderung § 6 SolBerV vom 28.09.2013

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§ 6 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
§ 6 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausnahmen


(1) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen

1. eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz im Inland handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder

(Text alte Fassung)

2. einer Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt und dieses verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sowie die Versicherungs-Holdinggesellschaft in die Berechnung einbezogen werden.

(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.

(Text neue Fassung)

2. einer Versicherungsholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft handelt und dieses verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Berechnung einbezogen werden.

(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 darf nur verfahren werden, wenn die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der in die Berechnung einbezogenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zwischen den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt sind.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)