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Änderung § 6 SolBerV vom 07.03.2008

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§ 6 SolBerV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2008 geltenden Fassung
§ 6 SolBerV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen

1. eines im Inland zugelassenen Erstversicherungsunternehmens handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erstversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder

2. einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Rückversicherungsunternehmens mit satzungsmäßigem Sitz im Inland handelt und dieses verbundene Erstversicherungsunternehmen sowie die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder das Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung einbezogen werden.

(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erstversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erstversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 darf nur verfahren werden, wenn die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der in die Berechnung einbezogenen Erstversicherungsunternehmen zwischen den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt sind.

(Text neue Fassung)

(1) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen

1. eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz im Inland handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder

2. einer Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt und dieses verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sowie die Versicherungs-Holdinggesellschaft in die Berechnung einbezogen werden.

(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 darf nur verfahren werden, wenn die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der in die Berechnung einbezogenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zwischen den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt sind.