Artikel 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung | Artikel 3 n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 3 | |
(Text alte Fassung) Führen die kaufmännischen Linienreedereien nationalen der Verhandlungen darüber, welche von ihnen an einer Konferenz teilnehmen, nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Antrag einer der betroffenen Linienreedereien nach Anhörung aller betroffenen Linienreedereien im Interesse eines regelmäßigen und leistungsfähigen Liniendienstes über die Mitgliedschaft. Bei der Entscheidung werden berücksichtigt: der Tonnagebedarf im betroffenen Verkehr, die Auswirkung der Mitgliedschaft des Antragstellers auf die Leistungsfähigkeit des Konferenzdienstes, der bisherige Verkehrsanteil des Antragstellers, die Vereinbarkeit der Grundlagen für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers mit denen, die auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhen, der Umfang der von den nationalen Linienreedereien eingesetzten Chartertonnage. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |