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Änderung Artikel 4 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom 11.06.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4


(Text alte Fassung)

Linienreedereien, Verladerorganisationen, Verladervertreter oder Verlader mit Sitz in Vertragsstaaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können Rechte nach dem Übereinkommen nicht geltend machen, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie feststellt, daß die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

(heute geltende Fassung)