Änderung Artikel 5 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom 11.06.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 5 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, alle Änderungen durch Artikel 3 SeeVersNachwGuaÄndG am 11. Juni 2013 und Änderungshistorie des LinKonVerKodÜbkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5


(Text alte Fassung)

(1) Zuständige Behörde im Sinne der Begriffsbestimmung in Kapitel I des Übereinkommens und zur Durchführung von Vorschriften, die auf Grund von Artikel 2 dieses Gesetzes erlassen werden, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben auf eine Behörde seines Geschäftsbereiches zu übertragen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed